Mitteilungsverpflichtung für elektronische Kassensysteme
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen, die elektronische Aufzeichnungssysteme (z.B. Registrierkasse / Computerkassen) verwenden, gemäß § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) ihrer Mitteilungspflicht dieser nachkommen. Die elektronische Meldung erfolgt über das Portal „Mein ELSTER“ oder einem Programm mit ERiC-Schnittstelle.
Wichtige Fristen:
- ab dem 1. Juli 2025: sind neue Systeme innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden (auch außer Betrieb genommene Systeme)
- bis zum 31. Juli 2025: sind alle Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, zu melden
Weiteres:
- die Meldung außer Betrieb genommener Systeme betrifft nur vorher gemeldete Systeme
- auch gemietete oder geleaste Kassensysteme sind meldepflichtig (Anschaffungszeitpunkt = Miet- / Leasingbeginn)
Daten zur Meldung:
- Art der TSE + Zertifizierungs-ID + SN
- Name / Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Orderhandys nicht (nur wenn Kassenfunktion mit erfüllt wird)
- Art / Anzahl / SN der Kasse
- Datum Anschaffung / Außerbetriebnahme Kasse