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Mitteilungsverpflichtung für elektronische Kassensysteme

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen, die elektronische Aufzeichnungssysteme (z.B. Kassensysteme) verwenden, gemäß § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) ihrer Mitteilungspflicht nachkommen. Die elektronische Meldung erfolgt über das Portal „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle.Wichtige Fristen:

  • Ab dem 1. Juli 2025: Neue Systeme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden. Dies gilt auch für außer Betrieb genommene Systeme.
  • Bis zum 31. Juli 2025: Alle Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen gemeldet werden.

Wichtig: Vor der Außerbetriebnahme eines Systems muss dessen Anschaffung gemeldet sein. Auch gemietete oder geleaste Kassensysteme sind meldepflichtig.

(GZ IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009, DOK 2024/0511821)

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